Deutschkenntnisse und der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft

Für den Erwerb der Staatsbürgerschaft Österreichs sind Deutschkenntnisse erforderlich. Diese müssen im Rahmen des Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachgewiesen werden. Das erfolgt durch allgemein anerkannte Sprachdiplome oder auch spezielle Prüfungszeugnisse und bei Minderjährigkeit durch die Bestätigung, dass eine Primarschule besucht wurde.

Auch der Nachweis eines Zeugnisses oder einer entsprechenden Nachricht einer Sekundarschule, darunter fallen Haupt- wie Mittelschulen, ist ausreichend, wobei der positive Abschluss sich auf das Fach „Deutsch“ erstreckt. Weiterhin gilt der die Bestätigung des Besuchs einer Pflichtschule während eines fünfjährigen Zeitraums als genehmigungsfähig und wem es gelingt, das Fach „Deutsch“ auf dem Niveau der 9. Klasse beziehungsweise Schulstufe erfolgreich zu absolvieren, der hat gleichfalls gute Karten. Auch ausländische Schulen, die den Unterricht im Fach „Deutsch“ durchführen, können berücksichtigt werden, auch hier gilt dabei der das Niveau der 9. Schulklasse. Hinzu kommen weiterhin der Nachweis einer Lehrabschlussprüfung und zugleich auch der Nachweis über die deutsche Sprache als die eigentliche Muttersprache des Bewerbers oder der Bewerberin für die Staatsbürgerschaft.

Immer ist der Nachweis durch das Ablegen einer dazugehörigen Prüfung zu erbringen. Es ist sinnvoll, sich im Vorfeld die entsprechenden Tests und Übungen anzuschauen.

Darüber hinaus kann der Nachweis auch anders erbracht werden. Dies gilt bei Minderjährigen, die zum Zeitpunkt der Antragsstellung eine Primarschule besuchen oder die diese im vergangenen Semester besucht haben. Auch Sekundarschulen fallen darunter, also erneut Haupt- wie Mittelschulen und hier gilt dann der Nachweis eines positiven Abschlusses im unterrichteten Fach „Deutsch.“ Wem es gelingt, den Nachweis eines Abschlusses in „Geschichte und Sozialkunde“ zu erbringen, der darf ebenso auf Verleihung hoffen.

Den Nachweis nicht erbringen müssen Bewerber auf die Staatsbürgerschaft, die zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags sowohl minderjährig wie zugleich auch unmündig sind. Ebenfalls ausgenommen von dieser Regelung sind Personen, die physisch oder psychisch unter einem dauerhaft eingeschränkten Gesundheitszustand leiden. Darunter fallen besonders Beeinträchtigungen des Sprach- und Hörvermögens, wobei dies durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen ist.

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