Die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft bei einem Wohnsitz im Ausland

Wer seinen Wohnsitz im Ausland hat, dabei jedoch die Staatsangehörigkeit Österreichs anstrebt, muss einen langjährigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Land nachweisen. Dieser Aufenthalt in Österreich muss rechtmäßig sein.

Für die Gewährung der Staatsbürgerschaft ist zunächst einmal die Einhaltung der allgemeinen Voraussetzungen für die Einbürgerung gewährleistet sein. Hinzu kommt natürlich auch die eigentliche Antragsstellung.

Befindet sich der Wohnsitz jedoch außerhalb des Landes Österreich, dann ist es zum Beispiel möglich, aufgrund der Erbringung außerordentlicher Leistungen im Interesse der Republik den Pass zu erhalten. Auch die Ehegattin beziehungsweise der Ehegatte von Emigranten erhält dieses Recht, jedoch nur, wenn der/die Fremde den Hauptwohnsitz vor dem 9. Mai 1945 im Bereich des Bundesgebietes hatte und sich zur damaligen Zeit mit dem späteren Ehepartner ins Ausland begeben hat.

Ebenfalls sind Ehepartner zum Erhalt des Passes berechtigt, deren österreichische/r Partner/in in einem Dienstverhältnis steht, das einen Bezug zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufweist und bei dem der Dienstort im Ausland liegt.

Weiterhin erhalten die österreichische Staatsbürgerschaft Ehepartner von Österreichern, die in einem Dienstverhältnis stehen, das einen Bezug zu einer inländischen Körperschaft des öffentlichen Rechts aufweist, wobei der Dienstort ebenfalls im Ausland liegt und das gilt dann auch nur, wenn die Tätigkeit dieser Körperschaft auch im Ausland im nachhaltigen Interesse Österreichs nachgewiesen werden kann.

Ebenfalls profitieren Minderjährige, die im Ausland leben, von dieser Regelung. Hier gilt jedoch, dass der maßgebliche Elternteil, das heißt der Wahlelternteil seinen jeweiligen Lebensmittelpunkt und den ständigen wie rechtmäßigen Aufenthalt im Ausland seit mindestens 12 Monaten nachweisen kann.

Nicht möglich ist die Verleihung der Staatsbürgerschaft auf die im Ausland lebenden Kinder der Antragssteller.

Je nach Fall werden unterschiedliche Bundesgebühren und Landesabgaben erhoben, die allerdings je nach Bundesland variieren.

Verfasse einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird geheim gehalten. Erforderliche Felder sind markiert mit *