Hinweise zum ausreichend gesicherten Lebensunterhalt bei Antragsstellung auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft

Neben der Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen und der Stellung des Antrages muss jeder, der sich um die Verleihung der Staatsbürgerschaft Österreichs bewirbt, auch einen hinreichend gesicherten Lebensunterhalt nachweisen. Davon ausgenommen sind nur Personen, die aufgrund von durch sie nicht vertretenen Gründen wie zum Beispiel eine Behinderung oder eine dauerhaft schwerwiegende Krankheit betroffen sind.

Als hinreichend gesichert gilt der Lebensunterhalt nur dann, wenn feste und zugleich auch regelmäßige Einkünfte nachgewiesen werden können. Darunter fallen der Erwerb, ein Einkommen, gesetzliche Unterhaltsansprüche oder auch Versicherungsleistungen, die sich in der Höhe der Richtsätze des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) bewegen. Zum Zeitpunkt der Entscheidung wird dabei der Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren herangezogen und muss vom Antragssteller nachgewiesen werden. Die letzten geltend zu machenden sechs Monate müssen jene vor dem Zeitpunkt der Antragsstellung sein.

Allerdings werden feste und regelmäßige Einkommen auch geschmälert, das ist bei der Berechnung zu berücksichtigen. Davon sind wiederkehrende Belastungen wie zum Beispiel ein Kredit oder auch die Miete erfasst, Pfändungen sowie die Zahlung von Unterhalt an Personen, die nicht mit im Haushalt leben. Von diesen Berechnungen bleibt ein pauschaler Betrag von gegenwärtig 267,64 Euro ausgenommen und alle Einkünfte, die diese Höhe überschreiten, führen zu einer Schmälerung des Einkommens.

Es gelten allgemeine Richtsätze, Stand 2013, gemäß $ 293 ASVG. Eine einzelne Person muss demnach über 837,63 Euro verfügen, während Ehepartner beziehungsweise eingetragene Partner in einem gemeinsam geführten Haushalt über wenigstens 1255,89 Euro verfügen sollten. Für jedes Kind erfolgt eine Anrechnung von 129,24 Euro. Alle damit einhergehenden Informationen und Nachweise stellt die jeweilige Landesregierung zur Verfügung, wobei das je nach Bundesland auch variieren kann.

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