Was bedeutet „Unbescholtenheit“ und wann darf die österreichische Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden?

Wer sich um die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft bewirbt, muss verschiedene Voraussetzungen erfüllen. Darunter fällt auch die sogenannte „Unbescholtenheit“, die einen einwandfreien rechtlichen Leumund des Bewerbers oder der Bewerberin kennzeichnet.

Im Einzelfall bedeutet dies, dass keine rechtskräftige Verurteilung vorliegen darf. Davon erfasst sind sowohl inländische wie ausländische Gerichte, die beispielsweise gegenüber den Betroffenen eine Freiheitsstrafe verhängt haben. Es spielt keine Rolle, ob dieses aufgrund nur einer oder auch mehrerer Straftaten mit Vorsatz geschehen ist. Gleichfalls ist eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe wegen eines Finanzvergehens ein Ausschlussgrund, wobei hier jedoch nur die Entscheidungen inländischer und damit österreichischer Gerichte Anwendung finden. Auch ein anhängiges Verfahren in Österreich, das den Verdacht einer Freiheitsstrafe nährt, etwa bei einer mit Vorsatz begangenen Tat oder einem Finanzvergehen, ist für eine Verleihung der Staatsbürgerschaft hinderlich.

Darüber hinaus ist die Verleihung auch noch bei weiteren Fällen nicht gestattet. Darunter fallen Tatsachen, die das Fremdenpolizeigesetz 2005 berühren. Hier kann beispielsweise eine Rückkehrentscheidung aufgrund einer Aufenthaltsehe berechtigt sein. Ist der oder die Antragssteller/in mehr als einmal durch eine besonders schwerwiegende Übertretung von Verwaltungsvorschriften aufgefallen, so ist das ebenfalls ein Ausschlussgrund. Hierunter wird etwa das Führen eines Fahrzeugs unter dem Einfluss von Alkohol oder auch das Ausüben eines Gewerbes ohne den entsprechenden Anmeldeschein gerechnet. Weiterhin ist die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht gestattet, wenn eine Übertretung des Niederlassungsgesetzes, des Grenzkontrollgesetzes oder auch des Ausländerbeschäftigungsesetzes vorliegt und zugleich auch eine rechtskräftige Bestrafung im Raum steht. Ist gegenüber dem oder der Antragssteller/in eine durch die Behörden durchsetzbare Rückkehrentscheidung anhängig, wurde bereits ein Aufenthaltsverbot erlassen oder ein entsprechendes Verfahren anhängig, ist der Erhalt des österreichischen Passes ebenfalls ausgeschlossen.

Zuletzt sind Personen von der Verleihung ausgenommen, die nachweislich einer terroristischen oder extremistischen Vereinigung angehören. Das gilt besonders, wenn von ihnen Gefährdungen ausgehen und entsprechende Aktivitäten zu erwarten sind.

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