Der Erwerb der österreichischen Staatsangehörigkeit durch Abstammung

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Die österreichische Staatsbürgerschaft wird ehelichen Kindern automatisch zuerkannt, wenn mindestens ein Elternteil bereits Staatsbürger des Landes ist. Allerdings gilt diese Regelung nur für Kinder, die nach dem 1.September 1993 geboren wurden. Sollte ein Elternteil vor der Geburt des Kindes sterben, so erhält das Kind die Staatsbürgerschaft nur, wenn der oder die Verstorbene ebenfalls diesen Status und damit Pass innehatte.

Wenn allein der Vater eines unehelich geborenen Kindes die Staatsbürgerschaft Österreichs besitzt, erhält das Kind diesen Status nur, wenn der Vater oder ein zuständiges Gericht innerhalb von acht Wochen das Kind anerkennt. Fälle, die außerhalb dieser Frist liegen, können jedoch einen erleichterten Erwerb beanspruchen. Ist hingegen die Mutter eines unehelich geborenen Kindes österreichische Staatsbürgerin, so erhält das Kind in jedem Fall den Status, unabhängig von der Nationalität des Vaters. Der Geburtsort des Kindes kann aber unter unter Umständen zu einer doppelten Staatsbürgerschaft führen.

Die doppelte Staatsangehörigkeit kann außerdem gegeben sein, wenn die verheirateten Eltern beide unterschiedliche Pässe haben, ein Teil jedoch Bürger Österreichs ist. Dies gilt für Eheschließungen in jedem Fall und unterliegt neben den Gesetzen Österreichs auch dem Recht des jeweils anderen Staates. Nach geltendem Recht muss sich das Kind auch nach dem 18. Geburtstag nicht für eine Staatsbürgerschaft entscheiden, allerdings kann dies der andere Staat verlangen.

Mit der Abstammung gleich gestellt wird die Legitimation. Entschließen sich die Eltern zu einer Heirat, denn werden auch die gemeinsamen Kinder ehelich und und damit legitimiert. Sie erwerben dann bis zum 14. Lebensjahr die Staatsangehörigkeit Österreichs und erhalten zudem automatisch den vereinbarten Familiennamen.

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