Der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft aufgrund eines bestehendes Rechtsanspruches

Immer müssen in diesem Fall die allgemein geltenden Voraussetzungen für eine Einbürgerung erfüllt werden und der dazugehörige Antrag eingegangen sein.

Die Verleihung der Staatsbürgerschaft durch Rechtsanspruch geht ein wenigstens 30jähriger ununterbrochener Hauptwohnsitz in Österreich voraus. Alternativ gilt gleichfalls ein 15jähriger Aufenthalt, rechtmäßig und ununterbrochen, der zudem den Nachweis einer persönlichen und beruflichen Integration erbringen kann.

Ebenso gilt eine 6 – Jahresfrist als ausreichend, jedoch nur wenn auch dieser Aufenthalt ebenfalls rechtmäßig und ununterbrochen erfolgte und zugleich weitere Bedingungen erfüllt sind. Dazu zählen eine fünfjährige Ehe, die aufrecht erhalten wird und die mit einem/einer österreichischen Staatsbürger/in durch das Leben im gemeinsamen Haushalt Ausdruck findet. Auch der Status als Berechtigte/r zum Asyl findet hier Anwendung sowie der Besitz einer EWR – Staatsangehörigkeit. Weiterhin führt der Nachweis der Geburt in Österreich zur Staatsbürgerschaft und es ist darüber hinaus noch möglich, aufgrund erbrachter oder noch zu erwartender Leistungen, die außerordentlich sein müssen, den Pass zu erhalten. Die Leistungen müssen dabei auf dem Gebiet der Wissenschaft, Kunst, Wirtschaft oder im sportlichen Bereich liegen und immer das vorteilhafte Interesse der Nation Österreich berühren. Als außerordentlich gelten hier die Leistungen, welche nicht von jeder Person mit dem gleichen Bildungsgrad und der gleichen Ausbildung erreicht werden können.

Weiterhin kann der Antragsteller die Staatsbürgerschaft dann erhalten, wenn er die nachhaltige Integration nachweist. Dazu zählen Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2 sowie die geringeren Deutschkenntnisse des Niveaus B1, wobei in diesem Fall noch die persönliche Integration gesondert ausgewiesen wird. Hierzu zählt das Ausüben von Tätigkeiten, die dem Allgemeinwohl dienen. Darunter fallen ein dreijähriges Engagement, freiwillig ausgeübt, einer dem Gemeinwohl dienlichen Organisation oder eine zumindest drei Jahre dauernde Ausbildung im Bereich des Bildungs-, Gesundheits- oder Sozialwesens. Zuletzt gilt hier auch eine wenigstens dreijährige Funktion in einem besonderen Interessenverband, zum Beispiel einer Gewerkschaft.

Unter Umständen kann sich die Verleihung der Staatsbürgerschaft dabei auch auf die Ehegatten und die Kinder der jeweiligen Antragssteller beziehen.

 

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